Satzung

Landesverband der Rassegeflügelzüchter Groß-Hamburg e.V.

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Satzung des LV

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Impressum

 

SATZUNG

des

Landesverbandes der Rassegeflügelzüchter

Gross-Hamburg e. V.

 

Name, Sitz, Verbandsgebiet

§ 1

Der Verband führt den Namen.

Landesverband der Rassegeflügelzüchter Gross-Hamburg e. V.

§ 2

Er hat seinen Sitz in Hamburg, umfasst das Gebiet von Gross-Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 3

Der Verband ist Mitglied des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e. V. (BDRG).

Zweck und Aufgaben

§ 4

(1)   Zweck des Verbandes ist die Förderung der Rassegeflügelzucht innerhalb des Verbandgebietes auf ideeller Grundlage unter besonderer Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Tiere. Darüber hinaus gilt die Arbeit des Verbandes vor allem der Verbesserung der allgemeinen nicht gewerbsmäßigen Geflügelhaltung. Zur Erreichung des Zweckes widmet sich der Verband insbesondere der

a)    Allgemeinen Beratung und Aufklärung über neuzeitliche Geflügelzucht und – Haltung in den angeschlossenen Vereinen.

b)    Verbreitung der Rassegeflügelzucht durch entsprechende Werbung, insbesondere durch Abhaltung von Ausstellungen usw.

c)     Züchterischen Verbesserung der Rassegeflügelbestände und Förderung der Zuchtarbeit im Rahmen der einheitlichen Musterbeschreibungen sowie durch Einrichtung einer Leistungskontrolle,

d)    Einheitliche Kennzeichnung des Geflügels mit dem ges. gesch. Bundesring  (BR),

e)    Vertretung der Belange der Rassegeflügelzucht gegenüber Organisationen und Behörden.

(2)   Der Verband ist unpolitisch.

Mitgliedschaft

§ 5

(1)   Mitglied des Landesverbandes können alle im Verbandsgebiet bestehenden Geflügelzuchtvereine werden.

(2)   Zu Ehrenmitgliedern können von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Förderung der Rassegeflügelzucht oder um den Verband Verdienste erworben haben, ernannt werden.

(3)   Besonders verdiente Züchter können nach Maßgabe des einschlägigen Status zu „Meistern der Hamburgischen Rassegeflügelzucht „ ernannt werden.

§ 6

 

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag durch Beschluss der Vertreterversammlung. Durch die Mitgliedschaft des Vereins sind auch dessen Einzelmitglieder Mitglieder des Landesverbandes.

§ 7

 

(1)   Die angeschlossenen Vereine haben Beiträge nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung zu zahlen.

(2)   Für jedes mit dem Bundesring versehene Tier ist ein Körungsbeitrag zu entrichten, der für zuchtfördernde Maßnahmen zu verwenden ist.

§ 8

 

Die angeschlossenen Vereine haben für sich und ihre Mitglieder das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verband im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen alle Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes zur satzungsgemäßen Benutzung zur Verfügung.

§ 9

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten.

§ 10

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)    durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist und mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch eingeschriebenen Brief erklärt werden muss,

b)    durch Auflösen des Vereins,

c)     durch Ausschluss gemäß § 7 Ziff. 3 der Satzung des BDRG.,

d)    durch Nichtzahlung der beschlossenen Beiträge. Das Erlöschen wird wirksam mit Ablauf des Geschäftsjahres, das auf das Geschäftsjahr folgt, für das keine Beiträge gezahlt sind.

§ 11

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Recht an das Vermögen des Verbandes.

Organe

§ 12

Organe des Landesverbandes sind der Vorstand und die Vertreterversammlung.

 

 

§ 13

(1)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenführer und dem Schriftführer. Ihm stehen für die Bearbeitung von Sondergebieten Obleute zur Seite. Die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

(2)   Der 1. Vorsitzende wird von der Vertreterversammlung bis auf Widerruf, die übrigen Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. In der 1. Wahlperiode scheiden im 1. Jahr der stellvertretende Vorstand und der Schriftführer, im 2. Jahr der Geschäftsführer und im 3. Jahr der Kassierer aus. Die Obleute werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl des LV.-Ehrengerichts erfolgt auf unbestimmte Zeit.

(3)   Wiederwahl ist zulässig.

(4)   Der 1. Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne der Paragraphen 26 ff BGB.

(5)   Der Vorstand entscheidet in allen wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht durch diese Satzung oder zwingende gesetzliche Bestimmungen der Vertreterversammlung vorbehalten sind. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf abzuhalten. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 14

(1)   Die Vertreterversammlung besteht aus den Vertretern (Delegierten) sämtlicher angeschlossenen Vereine. Diese entsenden als Vertreter den Vorsitzenden und auf je angefangene 50 Mitglieder einen weiteren Vertreter. Das Stimmrecht kann übertragen werden.

Die Vertreterversammlung obliegt:

a)    die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Ehrenmitglieder, der Kassenprüfer, des Ehrengerichts und der Obleute.

b)    die Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes sowie die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

c)     die Festsetzung der Beiträge,

d)    die Beschlussfassung über Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes,

e)    die Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Fragen des Verbandes.

 

(2)   Die Vertreterversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Es sind vier Vertreterversammlungen jährlich abzuhalten. Eine Vertreterversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel der angeschlossenen Vereine oder die Mehrheit des Vorstandes sie fordern.

(3)   Der Verlauf der Vertreterversammlung ist in einer Niederschrift, in der alle Anträge und Beschlüsse wiedergegeben sein müssen, festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und von der nächsten Vertreterversammlung zu genehmigen. Bei Beanstandungen entscheidet diese endgültig.

(4)   Ist ein Verein mit dem Mitgliedsbeitrag rückständig, kann seinen Vertretern das Stimmrecht entzogen werden.

 

 

Verwaltung

§ 15

Alle in dieser Satzung festgelegten Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, Reisekosten und Aufwendungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

§ 16

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Zum Schluss des Geschäftsjahres sind die Bücher des Landesverbandes vom Kassenführer ordnungsgemäß abzuschließen. Die Buchführung und der Rechnungsabschluss sind von zwei von der Vertreterversammlung jährlich zu wählenden Kassenprüfern zu kontrollieren und mit einem Bericht der Vertreterversammlung vorzulegen.

Schlussbestimmungen

§ 17

Die vorstehende Satzung wurde in der Vertreterversammlung am 29. September 1956 beschlossen und genehmigt. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

gez. Dr. Paul Rohloff    gez. Hans Eggers   gez. Helmuth Lempfer    gez. Max Raabe        gez. Karl Krieger

(Vorsitzender)           (stellv. Vorsitzender)       (Geschäftsführer)      (Kassenführer)          (Schriftführer)

 

Änderungen zur Satzung wurden in der Vertreterversammlung am 12. März 2016 abgestimmt und einstimmig genehmigt. Sie tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

GESCHÄFTSORDNUNG

des

Landesverbandes der Rassegeflügelzüchter

Gross-Hamburg e. V.

 

§ 1

Einleitung

Diese Geschäftsordnung enthält in Ausführung des Paragraphen 13 Abs. 1 der Satzungen des Landesverbandes vom 29.09.1956 nähere Bestimmungen über ihre Durchführung. Wo Satzungen und Geschäftsordnung einander widersprechen, haben die Satzungen den Vorrang.

§ 2

Vertreterversammlung

(1)   Anträge müssen mit Begründung spätestens 2 Wochen vor Abhaltung der Vertreterversammlung dem Geschäftsführer eingereicht werden.

(2)   Anträge, die nicht auf der Tagesordnung der Vertreterversammlung stehen, können als dringlich zur Verhandlung durch Mehrheitsbeschluss zugelassen werden, jedoch dürfen sich solche nicht auf Satzungsänderungen erstrecken.

(3)   An der Vertreterversammlung können alle  organisierten Mitglieder des Landesverbandes teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Ihre Teilnahme an der Diskussion kann ausgeschlossen werden.

Redeordnung

(1)       Kein Vertreter darf das Wort ergreifen, ohne es vorher verlangt und vom Vorsitzenden erhalten zu haben.

(2)       Wer zur Sache sprechen will, hat sich beim Geschäftsführer, der die Rednerliste führt, zum Wort zu melden.

(3)       Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Redner.

(4)       Zur Geschäftsordnung muss jederzeit das Wort erteilt werden, eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden.

(5)       Die Vertreterversammlung kann die Beratung (Debatte) unterbrechen, vertagen oder schließen. Ein Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung (Debatte) bedarf der Mehrheit der Versammlung.

(6)       Ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vertreter.

(7)       Bei Anträgen erhält der Antragsteller zunächst das Wort zur Begründung.

(8)       Über einen Misstrauensantrag gegen ein Vorstandsmitglied kann erst abgestimmt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat.

(9)       Alle Redner haben ihre Ausführungen in kurzer, sachlicher Form vorzutragen. Bei Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen des Bundes, seiner Gliederungen, der Organe sowie seiner Mitglieder herabzusetzen, kann dem Rednerdas Wort entzogen werden.

(10)     Bei groben Verstößen gegen Ermahnungen kann die Vertreterversammlung den zeitigen Ausschluss von der Teilnahme an Vertreterversammlung aussprechen.

 

§ 3

Vorstand

(1)   Der Vorstand stellt in gemeinsamen Besprechungen die Richtlinien für die Verwaltung des Landesverbandes auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sin Stellvertreter anwesend sind. Verspätetes Erscheinen oder Fehlen der Mitglieder schließen das Recht aus, gegen gefasste Beschlüsse Einspruch zu erheben.

(2)   Über die Vorstandssitzung sind Protokolle zu führen. Sie sind bei der nächsten Sitzung zu verlesen und nach Richtigbefund seitens der versammelten Vorstandsmitglieder vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Nach jeder Sitzung ist ein Durchschlag des Protokolls den Vorstandsmitgliedern zur Auswertung zu übersenden.

(3)   Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus, so gehen die entstandenen Akten unverzüglich auf den Nachfolger über.

(4)   Die Vorstandsmitglieder sowie die von ihnen oder der Vertreterversammlung Beauftragten erhalten für die Teilnahme an Tagungen im Interesse des Landesverbandes eine Auslagenvergütung von EUR 5,00 neben dem Fahrgeld. Für die Teilnahme an auswärtigen Veranstaltungen erhalten die im Auftrage des Landesverbandes entsandten Vertreter neben den Reisekosten eines Tages – und Übernachtungsgeld nach den Richtlinien des Bundes. Barauslagen, die im Interesse des Landesverbandes gemacht sind, sind zu erstatten.

Geschäftsführer, Ringverteiler, Kassierer und Schreibhilfen erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

Die Anweisung  erfolgt durch den Vorsitzenden.

§ 4

Vorsitzender

(1)   Zwischen dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden darf eine Teilung der Arbeiten nur so vorgenommen werden, dass sie das gegenseitige Einverständnis bei der Erledigung aller Aufgaben nicht ausschließt.

(2)   Die übrigen Vorstandsmitglieder bzw. Obleute haben dem Vorsitzenden laufend und ohne Verzug unter Vorlage von Unterlagen über alle wichtigen Vorgänge ihres Bereichs zu berichten. Ihre Tätigkeit ist abhängig von der Zustimmung des Vorsitzenden.

Geschäftsführer

(1)   Der Geschäftsführer erledigt mit Ausnahme der Kassengeschäfte alle Angelegenheiten des Landesverbandes, soweit sie sich der Vorsitzende nicht ausdrücklich vorbehält.

(2)   Er hat hierüber nach Aufgabengebieten getrennte Akten und die Mitgliederkartei zu führen.

Kassierer

(1)   Der Kassierer verwaltet das Verbandsvermögen und führt die Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen. Er hat zusammenmit dem Vorsitzenden das Zeichnungsrecht.

(2)   Rückständige Forderungen hat er dem Vorstand zwecks Beschlussfassung zu melden. Er hat zu überwache, dass Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Haushaltsvoranschlages bleiben.

(3)   Dem Vorsitzenden steht ein uneingeschränktes Aufsichtsrecht zu. Mit Schluss des Geschäftsjahres sind die Bücher ordnungsgemäß abzuschließen unter Beifügung einer Vermögensübersicht und einer Resteliste.

(4)   Der Abschluss (Bilanz) ist dem Vorsitzenden vorzulegen. Dieser legt sie den Kassenprüfern vor, die sie in wirtschaftlicher, sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen haben. Sie haben sie  in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung zu bringen und die Prüfungsbemerkungen dem Vorsitzenden vorher vorzulegen.

(5)   Der Kassierer hat die Steuererklärungen termingemäß zu fertigen und dem Vorsitzenden zur Weitergabe an das Finanzamt vorzulegen.

(6)   Die Beantwortung der Prüfungsbemerkungen ist Angelegenheit des Kassierers. Sie ist dem Vorsitzenden vorzulegen.

 Schriftführer

Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle auf Versammlungen und Sitzungen sowie die Veröffentlichung in der Fachpresse.

Obleute

Die Obleute unterstützen den Vorstand im Rahmen ihrer Sparte. Der Obmann der Leistungsförderung hat den artgemäßen Leistungsgedanken in Zusammenarbeit mit dem Vorstand zu fördern. Ihm obliegt die Führung des Zuchtbuches. Der Obmann für Ringverteilung hat die Aufrechterhaltung einer einheitlichen Kennzeichnung des Geflügels mit dem Bundesfußring zu gewährleisten.

Aufbewahrung von Aktenstücken, Unterlagen und Belegen

Aktenstücke, Unterlagen und Belege sind 10 Jahre aufzubewahren. Von der Vernichtung sind die Jahresberichte und die Protokolle der Vertreterversammlung auszunehmen.

Durchführung von Ausstellungen

(1)   Der Landesverband kann jährlich eine Ausstellung beschließen und sie selbst durchführen oder sie einem angeschlossenen Verein, der zur Übernahme bereit ist, übertragen. Die LV – Ausstellung wird von dem Verein, dem die Ausführung übertragen worden ist, auf eigene Rechnung übernommen.

(2)   Ein Zuschuss zu dieser Landesverbandsschau unterliegt der Genehmigung der Vertreterversammlung.

(3)   Die Landesverbandsschau hat Terminschutz.

(4)   Alle im Bereich des Landesverbandes durchgeführten Schauen unterliegen der Genehmigung des Vorstandes.

 

Schlussbestimmungen

Diese Geschäftsordnung ist in der Vertreterversammlung am 29. September 1956 beschlossen und genehmigt. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

gez. Dr. Paul Rohloff  gez. Hans Eggers gez. Helmuth Lempfer  gez. Max Raabe  gez. Karl Krieger

(Vorsitzender) (stellv. Vorsitzender)  (Geschäftsführer)  (Kassenführer) (Schriftführer)

 

Änderungen zur Geschäftsordnung  wurden in der Vertreterversammlung am 12. März 2016 abgestimmt und einstimmig genehmigt. Sie tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.